Flugordnung
§1
Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Flugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
Falls dies nicht möglich ist, muss der Flugbetrieb eingestellt werden.
Das An- und Überfliegen von Personen, Tieren oder Sachgegenständen (Parkplatz) ist verboten. Bemannten Segel- oder Motorflugzeugen, die eventuell den Modellflugplatz überfliegen, ist sofort erkennbar auszuweichen.
§2
Jeder Modellflugpilot, der eine Fernsteuerungsanlage auf dem Fluggelände in Betrieb setzen will, hat sich vorher zu vergewissern, dass eine Doppelbelegung der Senderfrequenzen ausgeschlossen ist.
Die Sendefrequenz ist an der Antenne des Senders mit einem Anhänger zu versehen, der den verwendeten Kanal anzeigt und den Vorschriften entspricht.
§3 Jeder Modellflugpilot, ist verpflichtet den Sicherheitszaun aufzustellen, bevor er den Flugbetrieb aufnimmt. Sollte ein Pilot alleine am Platz sein (d.h. es sind auch keine Zuschauer anwesend), und er nur Modelle ohne Verbrennungsmotor fliegen, die auch ein Abfluggewicht von 1kg nicht überschreiten, so kann der Pilot auf das Aufstellen des Sicherheitszaunes verzichten. Bei Nichtbeachtung entfällt der Versicherungsschutz und die Haftung geht bei einem Unfall auf den Piloten über. §4 Der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor darf nur zu folgenden Zeiten durchgeführt werden. Sonn- und Feiertags: Nur Flugmodelle die in allen Funktionen einwandfrei arbeiten, dürfen gestartet werden. Schalldämpfer sind für alle Motormodelle zwingend vorgeschrieben. Es dürfen jeweils nur 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotor gemeinsam betrieben von 15.00 Uhr bis 19.30 Uhr von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr von 15.00 Uhr bis 19.30 Uhr |
werden. Beim Betrieb mit einem Flugmodell mit Verbrennungsmotor über 5 kg, ist der übrige Flugbetrieb, auch Segelflug, aus Sicherheitsgründen untersagt. Hochgeschwindigkeitsmodelle (Pylons) sind nicht zugelassen.
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§5 Es darf mit Flugmodellen aller Art nur in dem vom RP-Darmstadt bekannt gegebenen Sektor geflogen werden. Ein Überfliegen des Vorbreitungs- und Zuschauerraumes, der Fahrzeugabstellplätze oder ein Überfliegen von Spaziergängern und Feldarbeitern in geringer Höhe, ist unter allen Umständen zu vermeiden. §6 Während des Flugbetriebes ist das Fluggelände von allen Personen freizuhalten die nicht unmittelbar als Piloten oder Starthelfer tätig sind. Im Modellflug unerfahrene Personen dürfen erst nach Einweisung und nur im Beisein eines erfahrenen Vereinsmitgliedes Flugmodelle auf dem Gelände betreiben. §7 Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes während des Flugbetriebes, übernimmt das dienstälteste aktive Mitglied die stellvertretende Rolle und hat für Sicherheit und Ordnung während des gesamten Flugbetriebes zu sorgen. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als 3 Flugmodellen (der Modellpilot nimmt am Flugbetrieb teil, wenn er anzeigt sein Modell zu starten) ist von den Beteiligten ein Flugleiter zu bestimmen. Der Flugleiter nimmt nicht am Flugbetrieb teil und ist für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb verantwortlich. |
Der zuständige Flugleiter ist befugt, bei Verstößen gegen die Flugordnung und bei Gefährdung von Menschen und Sachen gegen einzelne Mitglieder ein Flugverbot zu erlassen, oder den Flugbetrieb einzustellen. |
§8
Gastflieger ist der Flugbetrieb nur dann gestattet, wenn der Vorstand oder der Flugleiter dem Gastflieger Starterlaubnis erteilt und dessen gültige Haftpflichtversicherung geprüft hat.
Der Gastflieger ist ebenso auf die hier stehende Flugordnung und deren Einhaltung hinzuweisen. Der Gastflieger ist im Flugbuch einzutragen, womit er die Tagesmitgliedschaft erwirbt. Die Eintragung hat vor Beginn der fliegerischen Aktivitäten des Gastfliegers bzw. vor Erteilung der Starterlaubnis zu erfolgen.
Der Vorstand bzw. der Flugleiter kann die Starterlaubnis ohne Angabe von Gründen verweigern.
§9
Bei einem Unfall mit Personen- oder Sachschäden ist sofort die nächste Polizeidienststelle, oder das Regierungspräsidium in Darmstadt (Tel.-Nr.: 06151/12 —6015, -3850, -8921) zu verständigen.
Der landwirtschaftliche Verkehr darf während des Flugbetriebes nicht behindert und die landwirtschaftlichen genutzten Flächen nicht beeinträchtigt werden
Das Fluggelände und die angrenzenden Flächen (Parkplatz und Sitzgelegenheiten) sind in einem sauberen Zustand zu halten.
§10
Jedes Vereinsmitglied des FMV 1970 e.V. hat sich nach dieser Flugordnung zu richten und sie wird mit seiner Unterschrift als "Zur Kenntnis genommen" ausgehändigt.
Änderung der Flugordnung bleiben vorbehalten.
Dieburg, November 2010
*1 Siehe Aufstiegsgenehmigung vom 27.Nov 1995
Die Flugordnung tritt mit der Verkündigung auf der Mitgliederversammlung am 19.01.2011 in Kraft.