Satzung

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§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Flug- und Modellsportverein Dieburg 1970 e.V. (FMV). Der Verein hat seinen Sitz in 64807 Dieburg. Das Geschäftsjahr des FMV ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des DMFV. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dieburg eingetragen.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, im Raum Dieburg den Modellflug zu fördern und auszuüben.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Modellflugsports.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§4 Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Modellflugsports.

(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§5 Vereinsfinanzen

Zuschüsse und Spenden für die Jugendgruppe sind ausschließlich auch für dieselbe zu verwenden. Dem geschäftsführenden Vorstand werden sämtliche Auslagen, die für die Vereinsführung notwendig sind, aus der Vereinskasse erstattet. Zuwendungen an den Verein

aus zweckgebundenen Mitteln des Hessischen Luftsportbundes, des Landessportbundes, einer anderen Einrichtung oder Behörde, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. Vereinsmitglieder die Geld aus der Vereinskasse für Vereinszwecke erhalten, müssen mindestens vierteljährlich mit dem Kassenwart abrechnen.

§6 Mitglieder

Der Verein besteht aus

  1. a)  ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahre

  2. b)  Jugendmitgliedern bis 18

  3. c)  fördernden Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

§7 Mitgliedschaft, Eintritt

(1) Mitglieder können einzelne Personen werden, die sich den Zielen des FMV widmen wollen.
(2) Die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand nach einer einjährigen Probezeit entscheidet. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Beitrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins. (3) Der Vorstand muss bei seiner Entscheidung auf Einwände der Mitglieder Rücksicht nehmen.

Der Vorstand beschließt über die Aufnahme mit einfacher Stimmen-Mehrheit (4) Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliedschaft, Verlust

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen Seite 2 von 8

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werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

(5) Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Vereins genießen die Rechte, die die übergeordneten Verbände, denen der Verein angehört (zur Zeit: DMFV) ihren Mitgliedern gewähren.
(2). Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.

(3) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich an Weisungen und Beschlüsse mitzuwirken und zu halten.
(4) Mitglieder, die eine Fernsteuerung betreiben, sind verpflichtet, Flug-erlaubnis, Flugordnung und sonstige Auflagen einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen kann vom Vorstand oder vom Flugleiter Flugverbot ausgesprochen werden.

(5) Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb und außerhalb des Vereins für dessen Ziele und Aufgaben einzutreten, in seinem Interesse zu handeln und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen abträglich sein könnte.

§10 Beiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, wobei die Höhe einer Umlage das Dreifache des Jahresbeitrages nicht übersteigen darf.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragssatzung festgelegt.
(3) Die Beitragssatzung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Mitglieder haben die Mitgliedsbeiträge und Beiträge für über den Verein abgeschlossene Versicherungen im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

(5) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstitutes sowie Änderung der persönlichen Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, so sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

§11
Organe und Einrichtungen

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§12 Mitgliederversammlung

(1) in der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und als Vollmitglied in den Verein aufgenommen wurden eine Stimme.
(2) Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt z.B. über:

  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes

  • Genehmigung des Kassenberichtes

  • die Beitragssatzung,

  • die Ehrenordnung,

  • die Entlastung des Vorstandes,

  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes,

  • die Wahl der Kassenprüfer,

  • Satzungsänderungen,

  • die Aufgaben des Vereins,

  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

  • Beteiligung an Gesellschaften,

  • Aufnahme von Darlehen ab 500 Euro

  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

  • Beschlussfassung über Anträge aller Art

  • die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

  • Auflösung des Vereins.

 

§13
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform gemäß §126b BGB an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch als E-Mail versand werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand bestimmt den Termin unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle bindend.

§15
außerordentlichen Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§16 Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§17 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(4) Der Vorstand wird für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(5) Der Vorstand kann für diesen Zeitraum bis zu 3 beratende Mitglieder berufen.

(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind, jedoch maximal bis zur ersten Nachfolgewahl.
(5) Verlangt ein Mitglied durch schriftlichen Antrag an die Mitgliederversammlung den Vorstand abzulösen, so entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung darüber. (7) Der Vertreter des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende.

(8) Der Vertreter des 2. Vorsitzenden ist der Kassierer.
(9) Der Vertreter des Kassierers ist der Schriftführer.

(10) Der Vorstand darf nur über Neuanschaffungen bis maximal 500 Euro, oder über Neuanschaffungen die ein Ersatz für bestehendes Inventar sind, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung entscheiden.
(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.

(12) Vorstandssitzungen können kurzfristig schriftlich oder telefonisch vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (15) Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

(16) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§18 Ehrungen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu ehren.
(2) Die Ehrenordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§19
Buch und Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr zu wählenden zwei Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören. Sie haben das Recht, während des Geschäftsjahres jederzeit Kassenprüfungen durchzuführen. Die Vereinskasse und die dazugehörige Buchführung mit Rechnungen sind von den Kassenprüfern spätestens drei Tage vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand oder eines anderen Organs des Vereins. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Kassenwartes nach Anhören des Berichtes der Kassenprüfer.

 

§20 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Dieburg, den 11. März 2014

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